§ 1089 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen

§ 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft

§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.