§ 1117 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215
2012
Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1117 ZPO Vollstreckungsabwehrklage

§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.