§ 144 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 22.12.2023

§ 144 SGB IX Erhebungsmerkmale

§ 144 Erhebungsmerkmale

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten 1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leistungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres, 2. die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungsart, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92, die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr, die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leistung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung, die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie 3. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Zweiten, Elften oder Zwölften Buch. (2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere: 1. Leistung zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, 3. Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern, 4. Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern, 5. Leistung zur Teilhabe an Bildung, 6. Leistung für Wohnraum, 7. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,