§ 163 a FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 163 a FamFG Ausschluss der Vernehmung des Kindes

§ 163 a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.