§ 1693 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1693 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.