§ 1763 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1763 BGB Aufhebung von Amts wegen

§ 1763 Aufhebung von Amts wegen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden. (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.