§ 194 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 194 ZPO Zustellungsauftrag

§ 194 Zustellungsauftrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. 2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde. (2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.