§ 2 SchwbAwV
Stand: 20.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I S. 3932
Erster Abschnitt Ausweis für schwerbehinderte Menschen

§ 2 SchwbAwV Zugehörigkeit zu Sondergruppen

§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen

SchwbAwV ( Schwerbehindertenausweisverordnung )

(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. (2) 1Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen: 1. VB a) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung aa) der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder b) wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung "kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen "EB" einzutragen ist: aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".