§ 231 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 231 BGB Irrtümliche Selbsthilfe

§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.