§ 2372 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile

§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.