§ 25 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
ZWEITER ABSCHNITT Amtszeit des Betriebsrats

§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder

§ 25 Ersatzmitglieder

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. 2Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) 1Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. 3Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.