(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art hinzuzuziehen. (4) Beteiligt werden können
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