§ 312 k BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze

§ 312 k BGB Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312 k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. 2Dies gilt nicht 1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und 2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen. (2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.