§ 328 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 328 FamFG Aussetzung des Vollzugs

§ 328 Aussetzung des Vollzugs

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.