§ 345 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 345 FamFG Beteiligte

§ 345 Beteiligte

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden: 1. die gesetzlichen Erben, 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, 4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie 5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. (3) 1Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen: 1. die Erben, 2. den Mitvollstrecker. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. (4)