§ 352 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352 FamFG Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben 1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, 2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, 3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, 4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, 5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, 6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, 7. dass er die Erbschaft angenommen hat, 8. die Größe seines Erbteils. 2Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. (2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat 1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, 2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und 3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen. (3)