§ 4 SchwbAwV
Stand: 20.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I S. 3932
Erster Abschnitt Ausweis für schwerbehinderte Menschen

§ 4 SchwbAwV Sonstige Eintragungen

§ 4 Sonstige Eintragungen

SchwbAwV ( Schwerbehindertenausweisverordnung )

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig. (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.