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Gesetze/Richtlinien
Z
ZPO
§ 420
ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Änderungsnachweis
§ 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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