§ 5 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 5 ZPO Mehrere Ansprüche

§ 5 Mehrere Ansprüche

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.