§ 598 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6 Leihe

§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.