§ 9 FPfZG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510

§ 9 FPfZG Darlehensbescheid und Zahlweise

§ 9 Darlehensbescheid und Zahlweise

FPfZG ( Familienpflegezeitgesetz )

(1) 1In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben: 1. Höhe des Darlehens, 2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten, 3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und 4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate. 2Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu behandeln. 3Der das erste Darlehen betreffende Bescheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert. (2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. (3)