§ 93 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 8 Vollstreckung
Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgan...

§ 93 FamFG Einstellung der Vollstreckung

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird. 2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.