§ 953 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.