Autorin: von Einem |
Da die Person, die sich auf Nachteilsausgleiche aufgrund einer (Schwer-)Behinderung beruft, hinsichtlich der Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, erfolgt zum Nachweis einer (Schwer-)Behinderung im Rechtsverkehr gem. §
Zuständig für die Feststellung des GdB, des Vorliegens der Voraussetzungen eines Merkzeichens sowie die Ausgabe der Schwerbehindertenausweise sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Bislang waren demnach einheitlich die Versorgungsämter zuständig. Durch Landesrecht kann gem. §
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