Autor: Grziwotz |
Die Betreuung wird gerichtlich angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten rechtlich ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§
Eine Totalbetreuung konnte bereits nach bisheriger Rechtslage nur angeordnet werden, wenn der Betroffene keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen konnte.2) Sie war jedoch bisher nahezu der Regelfall. Der Aufgabenkreis ist nunmehr konkret zu ermitteln. Maßgeblich für den Umfang der Betreuung ist dabei der konkrete Unterstützungsbedarf. Die Betreuung ist auf einen oder mehrere Aufgabenbereiche zu beschränken, die vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen sind (§ Abs. Satz 1 und ). Die auf bestimmte Bereiche der Personen- und der Vermögenssorge beschränkte Betreuung ist somit künftig der Regelfall (siehe hierzu Mandatssituationen 5.8 und 5.9).
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