2/13 Aktuelle Rechtsprechung zum steuerbefreiten Familienheim (Stand 07/2022)

Das Familienheim ist in der Nachfolgepraxis deshalb interessant, weil es in bestimmten Konstellationen unabhängig von der Höhe seines Vermögenswerts vollständig steuerfrei geschenkt bzw. vererbt werden kann. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der Wert des Familienheims zusammen mit dem übrigen Vermögen den erbschaftsteuerlichen Freibetrag des Ehegatten oder der Kinder i.H.v. 500.000 € bzw. 400.000 € übersteigt und der Erwerb somit grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer auslösen würde. Um die damit einhergehende erhebliche Privilegierung des Familienheims nicht für jeden Fall in Anspruch nehmen zu können, hat der Gesetzgeber die Gewährung der Steuerbefreiung an mehr oder weniger strenge Vorgaben geknüpft. Die Auslegung dieser Vorgaben durch die Finanzverwaltung war in jüngerer Zeit Gegenstand mehrerer finanzgerichtlicher Verfahren.