Im Sinne eines modernen Verbraucherschutzgesetzes sieht § 3WBVG besondere vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers vor. Werden diese nicht erfüllt, bestehen insbesondere die Möglichkeiten einer verbraucherseitigen Kündigung sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (siehe dazu Mandatssituation 9.1).
Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019
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