7 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Autorin: von Einem

In §  13 SGB XI ist das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, die ebenfalls der Sicherstellung der Pflege dienen oder bei denen Überschneidungen mit pflegerischen Maßnahmen bestehen können, geregelt:

Gemäß §  13 Abs.  1 SGB XI sind Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit insbesondere nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge vorrangig gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung.16)

Aus §  13 Abs.  2 SGB XI ergibt sich ein Vorrang der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V gegenüber den Leistungen nach dem SGB XI. In der Praxis ist die Abgrenzung insbesondere beim Zusammentreffen von pflegerischen Leistungen mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form einer umfassenden Krankenbeobachtung schwierig.17)