Autorin: von Einem |
Auf Antrag werden zur Geltendmachung bestimmter Nachteilsausgleiche gem. §
Überblick Merkzeichen :
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) unter den Voraussetzungen des § |
H (Hilflos) unter den Voraussetzungen des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften; |
BI (Blind) unter den Voraussetzungen des § |
Gl (Gehörlos) unter den Voraussetzungen des § |
RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) unter den landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen; |
G (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr) unter den Voraussetzungen des § |
TBI (Taubblind), wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV); |
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