Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Abänderung eines am 28.03.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrages.
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