LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2013
L 6 U 3568/11
Normen:
SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGB X § 31;
Fundstellen:
NZS 2013, 467
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 78/09

Abänderung eines beim Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrages über die Höhe einer MdE nach einem Arbeitsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 6 U 3568/11

DRsp Nr. 2013/6896

Abänderung eines beim Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrages über die Höhe einer MdE nach einem Arbeitsunfall

1. Die Abänderung einer durch Vergleichsvertrag anerkannten Verletzungfolge und Höhe der MdE kann nicht nach § 48 SGB X, sondern nur nach § 59 Abs. 1 Satz1 SGB X erfolgen.2. Für die danach erforderliche Vertragsanpassung ist erforderlich, dass eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, eingetreten ist.

1. Die Abänderung einer durch Vergleichsvertrag anerkannten Verletzungsfolge und Höhe der MdE kann nicht nach § 48 SGB X, sondern nur nach § 59 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgen. 2. Für die danach erforderliche Vertragsanpassung ist erforderlich, dass eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGB X § 31;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Abänderung eines am 28.03.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht geschlossenen Vergleichsvertrages.