AG Stollberg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 280/09
LG Chemnitz, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 205/12
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Geltung von strengen Beweismaßstäben für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 202/13
DRsp Nr. 2014/15497
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Geltung von strengen Beweismaßstäben für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens
BGB §§ 1901 a, 1904BGBa) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits.b) Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901 a Abs. 3BGB).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Kunde von "Rechtsportal Seniorenrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.