BGH - Beschluss vom 17.09.2014
XII ZB 202/13
Normen:
BGB § 1901a Abs. 1; BGB § 1901a Abs. 2 S. 1; BGB § 1901a Abs. 3; BGB § 1904 Abs. 2; BGB § 1904 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 202, 226
DNotZ 2015, 47
FamRB 2014, 7
FamRB 2015, 21
FamRB 2015, 23
FamRZ 2014, 1909
MDR 2014, 1319
MDR 2014, 9
NJW 2014, 6
NVwZ 2014, 8
NotBZ 2015, 24
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 280/09
LG Chemnitz, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 205/12

Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Geltung von strengen Beweismaßstäben für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 202/13

DRsp Nr. 2014/15497

Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Geltung von strengen Beweismaßstäben für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens

BGB §§ 1901 a, 1904 BGB a) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits.b) Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901 a Abs. 3 BGB).