BGH - Beschluss vom 11.07.2018
XII ZB 615/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908d Abs. 4; FamFG § 294 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 273
FamRZ 2018, 1605
MDR 2018, 1187
NJW-RR 2018, 1409
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 34/17
LG Heilbronn, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 430/17

Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts durch den Tatrichter nur dann ohne weitere Ermittlungen aufgrund der Bildung der im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen als tragfähige Grundlage für die Beurteilung; Aufrechterhaltung der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 615/17

DRsp Nr. 2018/10452

Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts durch den Tatrichter nur dann ohne weitere Ermittlungen aufgrund der Bildung der im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen als tragfähige Grundlage für die Beurteilung; Aufrechterhaltung der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts eines Betroffenen

BGB § 1903 a) Der Tatrichter kann die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann ohne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen.b) Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im Anordnungsverfahren gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908d Abs. 4; FamFG § 294 Abs. 2;

Gründe

I.