BGH - Beschluss vom 18.01.2017
XII ZB 118/16
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 94; SGB XII a.F. § 105;
Fundstellen:
BGHZ 213, 288
FamRB 2017, 170
FamRZ 2017, 519
FuR 2017, 258
FuR 2017, 3
NJW 2017, 1169
NJW 2017, 8
NotBZ 2018, 137
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 676/13
SchlHOLG, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 29/15

Abzug der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen; Grenze der Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt; Vorrang der eigenen angemessenen Altersvorsorge vor der Sorge für die Unterhaltsberechtigten; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 118/16

DRsp Nr. 2017/2620

Abzug der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen; Grenze der Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt; Vorrang der eigenen angemessenen Altersvorsorge vor der Sorge für die Unterhaltsberechtigten; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

SGB XII §§ 94, 105 aF a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

Tenor

Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 2016 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat.