Autor: Grziwotz |
Über die Einzelheiten ihrer Bestattung entscheidet auch zivilrechtlich in erster Linie die betroffene Person selbst. Ihre Wünsche sind, soweit sie rechtlich zulässig sind, deshalb auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zu beachten. Die Regelung der Bestattung ist formfrei möglich; es handelt sich um keine Verfügung von Todes wegen, da sie nicht den Nachlass, sondern die Leiche betrifft. Die diesbezügliche formfreie Willensäußerung des Verstorbenen geht den Anordnungen der totenfürsorge- und bestattungspflichtigen Personen vor.13)
Inhalt einer diesbezüglichen Verfügung der später verstorbenen Person können die Einzelheiten der Bestattung sein. Sie werden häufig mit einem Bestattungsinstitut festgelegt und betreffen den Ort der letzten Ruhestätte (bestimmter Friedhof, Wald- oder Baumbegräbnis, anonymes Urnenfeld) sowie die Einzelheiten der Durchführung (z.B. Erd-, Feuer- oder Seebestattung, Art des Sargs samt Ausstattung bzw. der Urne, Grabstein, Bekleidung der verstorbenen Person, Ablauf des Begräbnisses einschließlich Ansprachen und Begleitung eines Geistlichen, Anzeigen und Benachrichtigungen einschließlich Danksagungen, ggf. Trauergottesdienst bzw. -zeremonie, musikalische Begleitung, Kränze etc. oder Spende für bestimmten Zweck, Leichenschmaus).
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