SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2 ; HeimG § 5 Abs. 5 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 2
FamRZ 2005, 2058
NJW 2005, 3633
NZM 2005, 963
VersR 2006, 224
WuM 2005, 734
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 11.10.2004
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.02.2004
Anforderungen an die Form der Vereinbarung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 400/04
DRsp Nr. 2005/18590
Anforderungen an die Form der Vereinbarung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung
»In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch keinen Bereicherungsanspruch.«
Normenkette:
SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2 ; HeimG § 5 Abs. 5 ; BGB § 812 ;
Tatbestand:
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