BVerfG - Beschluß vom 22.11.2002
1 BvR 1586/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1236
Vorinstanzen:
LSG - Berlin - 22.8.2002 - L 9 B 106/02 KR ER,
LSG Berlin - 10.7.2002 - L 15 B 39/02 KR ER,
LSG Berlin - 29.5.2002 - L 9 B 20/02 KR ER,
SG Berlin - 18.7.2002 - S 75 KR 3737/01 ER 02,
SG Berlin, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 85 KR 1296/02 ER

Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1586/02

DRsp Nr. 2003/12771

Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz

Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 123 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln, die außerhalb ihres arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsbereichs verabreicht werden sollen.