BSG - Urteil vom 25.04.2013
B 8 SO 21/11 R
Normen:
SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 6; SGB IV § 16; SGG § 131 Abs. 5; SGG § 156; SGG § 54; SGG § 56;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 10/09
SG Osnabrück, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 43/08

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Elterneinkommen; Höhe der Einkommensgrenze von 100.000 Euro für zusammengerechnete Elterneinkommen

BSG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen B 8 SO 21/11 R

DRsp Nr. 2013/19500

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Elterneinkommen; Höhe der Einkommensgrenze von 100.000 Euro für zusammengerechnete Elterneinkommen

1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung scheidet wegen der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern nicht schon aus, wenn beide Eltern zusammen über ein jährliches Gesamteinkommen von 100 000 Euro verfügen, sondern erst, wenn dies für mindestens einen Elternteil zutrifft. 2. Die Regelung über die "Zurückverweisung an die Verwaltung" wegen fehlender Sachaufklärung durch das Sozialgericht (§ 131 Abs 5 SGG) ist in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Klage vor Inkrafttreten der Neuregelung erhoben worden ist. 3. Ein Verstoß gegen § 131 Abs 5 SGG stellt einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden und dort von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 6; SGB IV § 16; SGG § 131 Abs. 5; SGG § 156; SGG § 54; SGG § 56;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff () ab 1.8.2007.