BAG - Urteil vom 22.12.2009
3 AZR 136/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; GG Art. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2010, 1074
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 473/07
ArbG Regensburg, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3131/05

Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung; Begriff und Auslegung einer Gesamtzusage; Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unternehmensweite Gleichbehandlung bei Arbeitgeberleistungen

BAG, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 136/08

DRsp Nr. 2010/5363

Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung; Begriff und Auslegung einer Gesamtzusage; Vertrauensschutz bei verlautbarter Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unternehmensweite Gleichbehandlung bei Arbeitgeberleistungen

1. a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. b) Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Gesamtzusagen sind als "typisierte Willenserklärungen" nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers. c) Eine Gesamtzusage verlangt die Bekanntgabe eines Leistungsversprechens an die Belegschaft. Akte der internen Willensbildung reichen nicht aus, denn interne Beschlüsse sind als solche nicht mit der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Belegschaft verbunden.