BGH - Urteil vom 02.10.2007
III ZR 16/07
Normen:
HeimG § 6 § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 58
FamRZ 2007, 2063
MDR 2008, 15
NJW 2008, 1818
VersR 2008, 128
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 51/06
AG Langen, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 141/06

Anspruch des Heimträgers auf Anpassung der Vergütung wegen zusätzlicher Pflegeleistungen

BGH, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen III ZR 16/07

DRsp Nr. 2007/19105

Anspruch des Heimträgers auf Anpassung der Vergütung wegen zusätzlicher Pflegeleistungen

»a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar.b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heimträger die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungsanpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Erhöhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.«

Normenkette:

HeimG § 6 § 7 ;

Tatbestand: