BAG - Urteil vom 18.02.2003
1 AZR 142/02
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; SGB III § 146 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 174 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
AuR 2004, 151
BAGE 105, 5
BAGReport 2003, 251
DB 2003, 1853
MDR 2003, 1186
NJW 2003, 2700
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1981/00
ArbG Dortmund, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3318/00

Arbeitskampfrecht - Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber; dynamische Blankettverweisung in Firmentarifvertrag auf jeweils geltende Verbandstarifverträge

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 142/02

DRsp Nr. 2003/8288

Arbeitskampfrecht - Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber; dynamische Blankettverweisung in Firmentarifvertrag auf jeweils geltende Verbandstarifverträge

»Ein nicht dem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber kann nach Ablauf eines Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluß geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.«

Orientierungssätze: 1. Die Partizipation an dem Ergebnis einer Verbandsauseinandersetzung ist grundsätzlich geeignet, die Einbeziehung von Außenseitern in den Verbandsarbeitskampf zu rechtfertigen. 2. Die Teilnahme der bei einem Außenseiter-Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer an einem Arbeitskampf um den Neuabschluß eines abgelaufenen Verbandstarifvertrags ist kein unzulässiger Sympathiestreik, wenn ein mit dem Außenseiter geschlossener Firmentarifvertrag dynamisch auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.