Artikel 125 a GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 125 a GG (Fortgelten als Bundesrecht)

Artikel 125 a (Fortgelten als Bundesrecht)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2 a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74 a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. (2) 1Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. (3)