Artikel 42 PflegeVG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652
VIERTER TEIL Überleitungsvorschriften zu den Artikeln 1 bis 35

Artikel 42 PflegeVG Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträge

Artikel 42 Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträge

PflegeVG ( Pflege-Versicherungsgesetz )

(1) 1Wer bei Inkrafttreten des Gesetztes bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungsunternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen wurde. 2Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. 3Verträge, die unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum 31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen. 4 23 Abs. 3, 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt. (2) 1Der Antrag ist bis zum 31. März 1995 bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht widerrufen werden. (3)