Artikel 53 GG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478
IV. Der Bundesrat

Artikel 53 GG (Teilnahme von Regierungsmitgliedern)

Artikel 53 (Teilnahme von Regierungsmitgliedern)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.