BAG - Urteil vom 31.07.2002
10 AZR 513/01
Normen:
HGB §§ 74 ff. ; SGB III § 148 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 36
BAGE 102, 103
BB 2003, 106
DB 2002, 2651
MDR 2003, 93
NJW 2003, 2700
NZA 2003, 100
ZIP 2002, 2271
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 649/00
ArbG Bamberg, vom 01.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 910/99

Aufhebungsvertrag; Wettbewerbsverbot; Arbeitsvertragsrecht - Karenzentschädigung; Ausgleichsklausel im Vergleich

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 513/01

DRsp Nr. 2003/1438

Aufhebungsvertrag; Wettbewerbsverbot; Arbeitsvertragsrecht - Karenzentschädigung; Ausgleichsklausel im Vergleich

»Der Wortlaut einer allgemeinen Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, wonach mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche Ansprüche "hinüber und herüber" aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und ausgeglichen sein sollen, umfaßt auch Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Aus weiteren Umständen wie dem Zustandekommen der Vereinbarung oder dem nachvertraglichen Verhalten kann sich ergeben, daß die Parteien ein Wettbewerbsverbot dennoch aufrechterhalten bzw. nicht auf Ansprüche daraus verzichten wollen.« Orientierungssätze: 1. Ein gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer Erklärung gemäß § 148 SGB III erklärter Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot stellt keinen Verzicht iSd. § 75 a HGB dar. Ein solcher Verzicht muß dem Arbeitnehmer gegenüber abgegeben werden. 2. Prozeßvergleiche können vom Revisionsgericht unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden. 3. Ausgleichsklauseln sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen.