BGH - Urteil vom 07.05.2003
XII ZR 229/00
Normen:
BGB §§ 242 1580 1605 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1335
FamRZ 2003, 1836
JuS 2004, 343
MDR 2003, 1420
NJW 2003, 3624
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Passau,

Auskunftspflichten unter Geschwistern bei Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen XII ZR 229/00

DRsp Nr. 2003/13088

Auskunftspflichten unter Geschwistern bei Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt

»a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.«

Normenkette:

BGB §§ 242 1580 1605 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten u.a. Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in einem Altenpflegeheim lebt. Für die - unter Berücksichtigung der Rente der Mutter sowie der Leistungen der Pflegeversicherung - ungedeckten Heimkosten in Höhe von monatlich 1.036 DM kommt der Kläger derzeit alleine auf. Hierzu hat er sich gegenüber dem Sozialamt, das die Auffassung vertreten hatte, der Beklagte zu 1 sei zu Unterhaltszahlungen an die Mutter finanziell nicht in der Lage, unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bereit erklärt, daß er hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bruders zu einem anderen Ergebnis gelange als das Sozialamt.