BAG vom 15.05.1986
6 ABR 64/83
Normen:
BetrVerfG § 37 Abs.6;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972
BAGE 52, 73
BB 1987, 332
DB 1986, 2189
DRsp VI(642)241a-c
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 84
NZA 1986, 803

BAG - 15.05.1986 (6 ABR 64/83) - DRsp Nr. 1992/6327

BAG, vom 15.05.1986 - Aktenzeichen 6 ABR 64/83

DRsp Nr. 1992/6327

Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne von Abs. 6: Voraussetzungen für die Entsendung von Ersatzmitgliedern; (b) Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; (c) Umfang gerichtlicher Nachprüfung des Entsendungsbeschlusses;

Normenkette:

BetrVerfG § 37 Abs.6;

»§ 37 Abs. 6 BetrVG [BetrVerfG] räumt dem Betriebsrat als Kollektiv die Berechtigung ein, über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beschließen, deren Schulung für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich ist. Dem einzelnen Betriebsratsmitglied ist im Unterschied zu § 37 Abs. 7 BetrVG kein Recht auf Freistellung für eine Schulung eingeräumt worden (vgl. .. erk. Senat, DB 1984,1785). Von daher kann es nicht darauf ankommen, ob das nach der Auffassung des Betriebsrats zu schulende Mitglied ordentliches oder nur nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zur Zeit Stellvertreter für ein verhindertes Mitglied ist.