BAG - Urteil vom 28.03.1995
3 AZR 343/94
Normen:
BGB § 1566 f.; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3, Art. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG
BB 1995, 1593
DB 1995, 1666
EzA § 1 BetrAVG Nr. 1
EzFamR aktuell 1995, 311
FamRZ 1995, 1139
NZA 1995, 1032
VersR 1996, 353
ZIP 1995, 1439
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1043/93
ArbG Köln, vom 30.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8421/92

BAG - Urteil vom 28.03.1995 (3 AZR 343/94) - DRsp Nr. 1995/6211

BAG, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 343/94

DRsp Nr. 1995/6211

»1. Ist nach einer Versorgungsordnung ein Anspruch auf Witwenversorgung davon abhängig, daß die Ehe durch das Ableben des früheren Arbeitnehmers aufgelöst wurde und die Eheleute zu diesem Zeitpunkt nicht von einander getrennt gelebt haben, so ist der Anspruch auf Witwenversorgung dann ausgeschlossen, wenn die Eheleute im Nachversorgungsfall im Sinne der §§ 1566 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB getrennt gelebt haben. 2. Eine solche Regelung ist auch dann rechtswirksam, wenn sie nicht mit einer ausdrücklichen Härteklausel verbunden ist (im Anschluß an das Senatsurteil vom 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt).«

Normenkette:

BGB § 1566 f.; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3, Art. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten eine Witwenrente verlangen kann.

Die Klägerin ist die Witwe des am 17. Mai 1992 verstorbenen Herrn Rudolf B. Herr B war von 1960 an bei der F. G GmbH & Co. KG beschäftigt. Er trat 1984 in den Ruhestand und bezog seither eine Betriebsrente in Höhe von 1.456,-- DM monatlich. Am 22. Januar 1990 wurde die frühere Arbeitgeberin des Herrn B insolvent. Der beklagte Pensionssicherungsverein übernahm die Weiterzahlung der Betriebsrente bis zum Tode des Herrn B.