BAG - Urteil vom 19.02.2014
10 AZR 620/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70;
Fundstellen:
AP BAT § 70 Nr. 41
AuR 2014, 248
BAT § 70 Nr. 41
BB 2014, 1204
EzA-SD 2014, 12
NZA-RR 2014, 386
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1950/12
ArbG Berlin, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 20404/11

Beginn der Ausschlussfrist gem. § 70 BAT bei Geltendmachung von Ansprüchen auf eine höhere Sonderzuwendung auf Grund Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 620/13

DRsp Nr. 2014/6926

Beginn der Ausschlussfrist gem. § 70 BAT bei Geltendmachung von Ansprüchen auf eine höhere Sonderzuwendung auf Grund Altersdiskriminierung

Orientierungssätze: 1. Macht der Arbeitnehmer innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT geltend, der Arbeitgeber schulde ihm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung eine monatliche Grundvergütung nach der höchsten tariflichen Altersstufe, so braucht er den Anspruch auf die Jahressonderzuwendung nicht gesondert geltend zu machen, wenn die Parteien auch insoweit allein über die diskriminierungsfreie Bemessung der Grundvergütung streiten. 2. In einem solchen Fall beruhen beide Ansprüche auf "demselben Sachverhalt" iSd. § 70 Satz 2 BAT.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2013 - 22 Sa 1950/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Zuwendung für das Jahr 2008 nach § 70 BAT verfallen ist.