BFH - Urteil vom 18.07.2013
II R 35/11
Normen:
ErbStG vor 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 375/09

Begriff des Familienwohnheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG; Steuerbegünstigung einer zu Ferienzwecken genutzten Immobilie

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen II R 35/11

DRsp Nr. 2013/23060

Begriff des Familienwohnheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG; Steuerbegünstigung einer zu Ferienzwecken genutzten Immobilie

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.

Normenkette:

ErbStG vor 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt zusammen mit seiner Familie in E. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 2008 übertrug er seiner Ehefrau im Wege der Schenkung ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf Sylt gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts. Er übernahm die anfallende Schenkungsteuer.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte unter Berücksichtigung des Grundbesitzwerts von 1.221.500 €, der übernommenen Schenkungsteuer und der Vorschenkungen im Bescheid vom 3. Dezember 2008 Schenkungsteuer in Höhe von 285.677 € gegen den Kläger fest. Wegen des Wohnrechts wurde ein Betrag in Höhe von 108.851 € zinslos gestundet.