LG Freiburg - Urteil vom 05.07.2012
3 S 48/12
Normen:
WBVG § 12 Abs.1 S. 3 Nr.3; BGB § 276 Abs. 1 S. 2; BGB § 827;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 912
NJW-RR 2013, 503
NZM 2013, 286
SRA 2012, 255
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 2476/11

Beharrlicher Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot als Kündigungsgrund i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners

LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 3 S 48/12

DRsp Nr. 2013/11370

Beharrlicher Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot als Kündigungsgrund i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners

1. Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund i.S.d. § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.2. Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG darstellen könnten.3. Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG.4. Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Januar 2012 - 7 C 2476/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

2. 3. 4. 5. 6.